Unterweisung

  • Bildtitel: Der Umgang mit PSAgA muss auch mit praktischer Übung unterwiesen werden
  • Bildquelle: BG BAU

Die Unterweisungspflicht ist im Regelwerk des Arbeitsschutzes festgeschrieben. Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Aufgabe, die Mitarbeitenden über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.

Alle Beschäftigten müssen auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation abgestimmte Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten.

Art und Weise sowie der notwendige Umfang einer Unterweisung hängen von der Gefährdungssituation und von der Qualifikation der Beschäftigten ab.

Die Unterweisung hat mündlich, arbeitsplatzbezogen und mindestens einmal jährlich oder zu bestimmten Anlässen zu erfolgen. Die Unterweisung ist schriftlich festzuhalten und vom unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.